Das Arzt- und Zahnarzthaftungsrecht bezieht sich auf die zivilrechtliche Haftung eines Arztes, wenn es bei der Behandlung von Patienten, und zwar im pflegerischen und medizinischen Bereich, zu Fehlern gekommen ist. Sind dem Patienten infolge von Versäumnissen des Arztes in Bezug auf die Behandlung Schäden entstanden, müssen diese im Sinne des Arzt- und Zahnhaftungsrechtes wirtschaftlich ausgeglichen werden. Die Strafverfolgung eines Arztes, des Pflegepersonals oder des Krankenhauses aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ist jedoch nicht im Arzt- und Zahnarzthaftungsrecht geregelt. Grundsätzlich umfasst das Arzthaftungsrecht sowohl Anspruchsgrundlagen vertraglicher als auch deliktischer Natur. Wird der Behandlungsvertrag mit dem Patienten durch den Arzt schuldhaft verletzt, muss dieser den hieraus entstehenden Schaden ersetzten. Eine deliktische Haftung führt zu einer zivilrechtlichen Haftung, wenn der Arzt aufgrund einer sogenannten unerlaubten Handlung die Gesundheit oder den Körper des Patienten rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Grundsätzlich können die Ansprüche des Patienten aus Delikt und Behandlungsvertrag unabhängig voneinander und nebeneinander geltend gemacht werden. Dabei kann sich die zivilrechtliche Haftung des Arztes aus zwei divergenten Aspekten ergeben: einerseits aus der Haftung aus einem Aufklärungsfehler und/oder andererseits aus der Haftung aus einem Behandlungsfehler.

Stichpunkte

  • Behandlungsvertrag
  • Behandlungsfehler
  • Aufklärungsfehler
  • Arzthaftung
  • unerlaubte Handlung
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Körperverletzung
  • Dienstvertrag